„Zweite Säule“ Sanierung und Restrukturierung

Seit Jahresbeginn 2021 gibt es neue Optionen der finanzwirtschaftlichen Sanierung: das StaRUG ist in Kraft. Damit wurde ein neuer praxisrelevanter Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen („SSR“) geschaffen. Dieser Sanierungsweg wird präventiv und vorinsolvenzlich beschritten; das Verfahren findet gänzlich außerhalb einer Insolvenz statt.
Bislang war es nur innerhalb eines Insovenzverfahrens möglich, Restrukturierungsmaßnamen wie insbesondere einen Teilverzicht auf Forderungen gegen den Willen einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen durchzusetzen.
Nun hat das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und insovenzrechts (SanInsFoG) die Möglichkeit der Sanierung / Restrukturierung von Unternehmen im frühen Stadium außerhalb der Insolvenz geschaffen.
Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist die nachhaltige Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Das SanInsFoGregelt seit dem 01.01.2021:
1. InsO
zahlreiche Änderungen zur InsO
vor allem im Zusammenhang mit § 270 (Eigenverwaltung)
2. COVInsAG
Befristete Anpassungen an die Sondersituation durch die COVID-19 Pandemie
Seit 30.04.2021 sind die Sonderregelungen ausgelaufen.
3. StaRUG
Umsetzung einer EU-Richtlinie zum vorinsolvenzlichen Verfahren
neues Instrument zur vorinsolvenzrechlichen Sanierung
–> Der stärkste Eingriff in das deutsche Insolvenz- und Restrukturierungsrecht seit dem Inkrafttreten der InsO im Jahr 1999!
Legende
SanInsFoG – Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
COVInsAG – Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz
InsO – Insolvenzordnung
Voraussetzung für Verfahren nach dem StaRuG
Ein Verfahren nach dem StaRuG ist möglich, wenn einem Schuldner innerhalb der nächsten 24 Monate eine Zahlungsunfähigkeit droht. Der Schuldner kann dann dem Gericht eine Anzeige erstatten, dass er die Durchführung eines solchen Verfahrens anstrebt. Während des Verfahrens ruhen die Insolvenzantragspflichten wegen Überschuldung. Eine Zahlungsunfähigkeit ist gleichwohl unverzüglich anzuzeigen. Ein Restrukturierungsbeauftragter kann, muss aber nicht bestellt werden.
Restrukturierungsplan vorlegen
Der Schuldner hat das Recht einen Restrukturierungsplan vorzulegen. Dieser ist ähnlich auszugestalten wie ein Insolvenzplan. Aufzunehmen sind dabei:
- die Erklärung zur Bestandsfähigkeit,
- eine Vermögensübersicht,
- ein Ergebnis- und Finanzplan,
- die Auswirkungen der angestrebten Sanierung,
- eine Aufstellung der Forderungen nach Gruppen und die Planbetroffenen.
Durch StaRUG verschärft: Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
Wesentliche Kernstücke des StaRUG sind die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement.
Bei haftungsbeschränkten Unternehmen muss das Management geeignete Gegenmaßnahmen einleiten, sobald eine Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens erkennbar ist.
Das ist spätestens dann der Fall, wenn sich das Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsfähigkeit befindet.
Und das ist wiederum der Fall, wenn das Unternehmen innerhalb der nächsten 24 Monate voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Es muss also laufend geprüft werden: die operative Ertragsfähigkeit, die Durchfinanzierung und die Refinanzierungsfähigkeit.
In der Praxis wird das am besten umgesetzt durch eine rollierende integrierte Planungsrechnung mit GuV, Bilanz und Cashflow.
