Das SanInsKG ist in Kraft

Ziel des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) ist es, den derzeitigen Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoff-märkten und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen entgegenzuwirken. Es ist seit dem 09.11.2022 in Kraft. Insbesondere wurde der Prognosezeitraum für die Überschuldung von zwölf auf vier Monate verkürzt.
Das SanInsKG
Das sind die Änderungen.
- Die Antragsfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung (§ 19 InsO) wird verlängert.
Die Frist von bislang sechs Wochen wird auf acht Wochen hochgesetzt.
Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
- Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt.
Der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung (Fortbestehensprognose) wird von bisher zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung noch weiter abgemildert.
- Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt.
Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden von bislang jeweils sechs auf ebenfalls vier Monate verkürzt.
- Die Änderungen sind befristet.
Die neuen Regelungen des SanInsKG gelten vorerst bis zum 31.12.2023. Ob es im Anschluss an die Befristung weitere Änderungen oder eine Verlängerung gibt, bleibt abzuwarten und hängt auch von der weiteren Entwicklung auf den Energie- und Rohstoffmärkten ab.
- Bedeutung für die Praxis
Angesichts der aktuellen Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, aber auch aufgrund der gesamtwirtschaftlichen und geopolitischen Lage ist eine zuverlässige Planung für zwölf Monate derzeit sehr schwierig. Durch die Verkürzung des Prognosezeitraumes wird der aktuellen Lage Rechnung getragen und verhindert, dass eigentlich gesunde Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen.
Nichtsdestotrotz gilt es für Geschäftsführer krisenbehafteter Unternehmen die finanzielle Lage genau im Blick zu behalten und im Rahmen der neuen Gesetzeslage richtig zu reagieren.
Die Änderungen durch das SanInsKG bedeuten für die Geschäftsführer/innen krisenbehafteter Unternehmen eine deutliche Erleichterung mit Blick auf eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt unberührt.
Ca. 90 Prozent aller Insolvenzanträge werden wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit gestellt, sodass die neue Fristenregelung für die allermeisten Unternehmen in der Krise kaum Änderungen mit sich bringt.